Die Anerkennung von Betreuungspersonen nach Landesrecht, mit der Möglichkeit, bei den Pflegekassen nach § 45a SGB XI abzurechnen, gestaltet sich wie folgt:

Senioren können sich schon ab Vorliegen von Pflegegrad 1 Entgelte für anerkannte Betreuungspersonen von den Pflegekassen erstatten lassen. Und zwar jährlich 1.500 Euro und 40 Prozent der nicht verbrauchten Sachleistungen nach § 36 SGB XI zusätzlich ab dem 2. Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist es möglich auch Verhinderungspflege rückwirkend geltend zu machen,(jährlicher Anspruch auf bis zu sechs Wochen undauch stundenweise möglich). Die jährliche Kostenübernahme für Verhinderungspflege beträgt bis zu 1.612 Euro. Sinnvoll kombiniert werden kann auch Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege unter bestimmen Voraussetzungen.

Schon bei Pflegegrad 2 kann das jährlich gem. § 36 SGB XI bis zu 3307,20 EUR pro Person ausmachen. Dies ist besonders interessant, da mit Umstellung auf die Pflegegrade die bisherigen Pflegestufen 0 und 1 automatisch in den Pflegegrad 2 transportiert wurden.

rechtlicher Betreuerausbildung

Wir schulen alle vorgebenen Inhalte der Verordnung  nach § 45 a SGB XI innerhalb unseres Zertifikatlehrgangs zur Seniorenassistenten-Ausbildung. Sie erhalten zwei Ausbildungsziele in einem Lehrgang! Die Ausbildung nach § 45 a SGB XI alleine (nur 40 Schulstunden) führen wir nicht mehr durch.

Durch diese Maßnahmen soll pflegebedürftigen Senioren eine gesetzliche Unterstützung gegeben werden, damit diese möglichst lange in ihrem eigenen Zuhause bleiben, ihre sozialen Kontakte beibehalten und ihren Alltag selbständig bewältigen können. Leben pflegebedürftige Personen in ihrer Häuslichkeit, haben sie monatlich einen Anspruch auf max. 125 Euro.

Der Gesetzgeber hat diese Hilfe zur sozialen Teilhabe unter dem Begriff „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ im § 45a SGB XI geregelt aber die genaue Ausgestaltung den einzelnen Ländern überlassen. Inzwischen eröffnen immer mehr Länder den Zugang zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag auch für Erwerbstätige und lassen diese nach Landesrecht zu.

Das Landesrecht für gewerbliche Betreuungskräfte nach § 45a SGB XI

(Stand Aug. 2019)

Fogende Liste enthält die Bundesländer, in denen gewerbliche Betreuungskräfte nach Landesrecht zugelassen werden. Zudem sind die Zulassungsvoraussetzungen, der Stundensatz (nach § 4 Nr. 16g UStG von der Umsatzsteuer befreit) und die jeweiligen Anerkennungsbehörden genannt:

1. Bayern (AVSG mit Hinweisen zum Vollzug)

  • Einzelanbieter: werden zugelassen, wenn Abwesenheitsvertretung sichergestellt ist (z. B. Kooperation mit anderen Einzelanbietern)
  • Ausbildungsdauer: 40 Unterrichtsstunden – diese sind gemäß der Verordnung in dem Zertifikatslehrgang zur Seniorenassistenz integriert.
  • jährliche Fortbildung: regelmäßig durch eine Fachkraft (Dozenten der HELP Akademie Ltd.)
  • Fachkraftbegleitung: notwendig
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): Leistungen nicht teurer als vergleichbare Sachleistungen ambulanter Pflegedienste (§45b Abs. 4 S. 1 SGB XI), bei Haushaltsnahen Dienstleistungen zur Zeit: 24,96 €,
  • Anerkennungsbehörde: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth, Bayerisches Landesamt für Pflege
  • Antrag zum Download als PDF

2. Nordrhein-Westfalen (AnFöVO)

  • Einzelanbieter: werden zugelassen
  • Ausbildungsdauer: mindestens 40 Unterrichtsstunden
  • jährliche Fortbildung: keine Verpflichtung
  • Fachkraftbegleitung: notwendig,
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): Entgelte sollten angemessen sein
  • Anerkennungsbehörde: Kreise und kreisfreien Städte
  • Ausführliche Hinweise finden Sie unter:
    https://www.mags.nrw/informationen-fuer-anbieter

3. Hessen (PfluV)

  • Einzelanbieter: werden nur dann zugelassen, wenn sie ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis mit der Betreuungsperson eingehen (und hier möglich ohne Fachkraftbegleitung!), sonst Firmenkonstruktion mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten notwendig.
  • Ausbildungsdauer: 40 Unterrichtsstunden
  • Jährliche Fortbildung: 8 Unterrichtsstunden
  • Fachkraftbegleitung: notwendig bei Firmenkonstruktionen
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): Entgelte unterhalb der nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungssätze
  • Anerkennungsbehörde: in den kreisfreien Städten der Magistrat, in den Landkreisen der Kreisausschuss

4) Rheinland-Pfalz (UntAngV RP)

  • Einzelanbieter: werden zugelassen
  • Ausbildungsdauer: 160 Unterrichtsstunden
  • jährliche Fortbildung: 8 Unterrichtsstunden
  • Fachkraftbegleitung: notwendig
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): Entgelte sollten angemessen sein, zu Fahrtkosten keine Angaben
  • Anerkennungsbehörde: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

5. Niedersachsen (AnerkVO SGB XI)

  • Einzelanbieter: werden nicht zugelassen (gegebenenfalls Kooperationen, GbR, Vereine oder andere Firmenkonstruktionen möglich)
  • Ausbildungsdauer: 40 Unterrichtsstunden
  • jährliche Fortbildung: keine Angaben
  • Fachkraftbegleitung: notwendig
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): keine Angaben zu Abrechnung und Fahrtkosten
  • Anerkennungsbehörde: Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

6. Schleswig-Holstein (AföVO)

  • Einzelanbieter: werden zugelassen
  • Ausbildungsdauer: 120 Unterrichtsstunden
  • jährliche Fortbildung: 8 Unterrichtsstunden
  • Fachkraftbegleitung: notwendig,
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): bis zu 30 Euro, Fahrtkosten sind eingeschlossen
  • Anerkennungsbehörde: Landesamt für soziale Dienste

7. Sachsen-Anhalt (PflBetrVO)

  • Einzelanbieter: werden nicht zugelassen (gegebenenfalls Kooperationen, GbR, Vereine oder andere Firmenkonstruktionen möglich)
  • Ausbildungsdauer: 160 Unterrichtsstunden
  • jährliche Fortbildung: 8 Unterrichtsstunden
  • Fachkraftbegleitung: notwendig
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): bis zu 25 Euro die Stunde abrechenbar, Fahrtkosten zusätzlich
  • Anerkennungsbehörde: Sozialagentur Sachsen-Anhalt

8. Mecklenburg-Vorpommern (BetrAnglVO M-V)

  • Einzelanbieter: werden zugelassen
  • Ausbildungsdauer: 20 Unterrichtsstunden
  • Jährliche Fortbildung: keine Angaben
  • Fachkraftbegleitung: notwendig,
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): keine Angaben
  • Anerkennungsbehörde: Landesamt für Gesundheit und Soziales

9. Saarland (Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamtes und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch)

  • Einzelanbieter: werden nur zugelassen, wenn diese Fachkraft sind, sonst Firmenkonstruktionen mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten nötig
  • Ausbildungsdauer: 160 Stunden für Beschäftigte ohne Fachkraftqualifikation bei gewerblichen Angeboten in Firmenkonstruktion
  • Jährliche Fortbildung: notwendig
  • Fachkraftbegleitung: notwendig in Form eines Beschäftigungsverhältnisses bei Firmenkonstruktion
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): keine Angaben
  • Anerkennungsbehörde: Landkreise und Regionalverband Saarbrücken, Antrag beim Gemeindeverband stellen, in dessen Gebietsbereich sich der Sitz des Anbieters befindet

§ 45a SGB XI fordert eine Kooperation mit einer Fachkraft

In allen Bundesländern ist neben anderen länderspezifischen Voraussetzungen die Fachkraftbegleitung notwendig.

Die Fachkraft verfügt über eine geeignete mindestens dreijährige staatlich anerkannte Berufsausbildung oder geeignete Studienabschlüsse im Sinne des § 6 Abs. 1 AnFöVO.

In NRW können Einzelanbieter Leistungen nach den §§ 45a und 45b SGB XI (früher als niedrigschwellige Betreuungsangebote bezeichnet) gegenüber den Pflegekassen abrechnen. Dazu ist es notwendig, dass sich die Betreuungskräfte von der zuständigen Behörde (Kreise und kreisfreie Städte) nach der AnFöVO anerkennen lassen. Der Nachweis einer Kooperation mit einer Fachkraft ist für eine Anerkennung von Einzelkräfte, die nicht selbst Fachkräfte sind, zwingend erforderlich.

rechtlicher Betreuerausbildung

Die Fachkraft verfügt über einen staatlich anerkannten Berufsabschluss,  oder über ein staatlich anerkanntes, abgeschlossenes Studium als:

  • Altenpfleger/in,  Gesundheits- oder Krankenpfleger/in,
  • Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger,
  • Heilerziehungspfleger/in, Erzieher/in,
  • Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Erziehungswissenschaften,
  • Psychologie, Gesundheits-, Pflege- oder Sozialmanagement,
  • Ergo-, Physio-  oder Sprachtherapeut/in.

Wiederkehrende wichtige Fragen zu diesem Thema

WER DARF ZUSÄTZLICHE BETREUUNGSLEISTUNGEN ERBRINGEN?

Nicht jeder Angehöriger oder Nachbar darf die vom Gesetzgeber intendierten Leistungen erbringen. Der Alltagshelfer übernimmt die Betreuung, für die er nach dem jeweiligen Landesrecht qualifiziert ist, 04.11.2019.

WAS IST EIN ALLTAGSHELFER?

Ein Alltagshelfer unterstützt die hilfsbedürftigen Personen bei all den Dingen, die nicht mehr so leicht von der Hand gehen. Durch die stundenweise Unterstützung und Begleitung wird das Leben seiner Klienten einfacher und er verhilft zu mehr Selbstständigkeit, Lebensqualität und sozialer Eingebundenheit.

WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN EINER BETREUUNGSKRAFT UND EINEM ALLTAGSBEGLEITER?

Die Bezeichnung Alltagsbegleiter ist nicht fest definiert. In der Praxis werden so stundenweisen Seniorenbetreuung, Besuchsdienst, Begleitdienst, Betreuungskraft, Familienhilfe, Seniorenbegleiter, Demenzbegleiter, Pflegeassistent oder Betreuungsassistenz synonym verwendet.15.02.2023

WAS IST DER PARAGRAPH 45A SGB XI?

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Danach tragen diese Angebote dazu bei, dass die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben, ihren Alltag weitgehend selbstständig bewältigen und die sozialen Kontakte aufrechterhalten können.

WER KANN DEN ENTLASUNGSBETRAG ABRECHNEN?

Jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 kann den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Der Entlastungsbetrag von 125 Euro ist für jeden Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig davon, in welchem Pflegegrad er eingestuft ist. Zum häuslichen Umfeld zählen:

  • Die eigene Wohnung des pflegebedürftigen Menschen
  • Die Wohnung der Pflegeperson
  • Altenwohnung, Betreutes Wohnen

WER DARF §45 a LEISTUNGEN ERBRINGEN?

Grundsätzlich können Betreuungsleistungen ausschließlich durch zugelassene Gewerbetreibende mit einer Zulassungsnummer, erbracht und dann mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

Mit § 45 a SGB XI fordert eine Kooperation mit einer Fachkraft: Die Fachkraft verfügt über eine geeignete mindestens dreijährige staatlich anerkannte Berufsausbildung oder geeignete Studienabschlüsse im Sinne des § 6 Abs. 1 AnFöVO.

WAS ZAHLT DIE PFLEGEKASSE FÜR EINEN BETREUUNGSASSISTENTEN?
Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Zuschuss der Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat. Ziel der zusätzlichen Entlastungsleistung ist es, pflegende Angehörige im Pflegealltag zu unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.

WELCHE LEISTUNGEN KÖNNEN MIT DEM ENTLASTUNGSBETRAG ABGERECHNET WERDEN?

Mit den Entlastungsleistungen können folgende Leistungen abgerechnet werden:

  • Teilstationäre Tagespflege oder Nachtpflege. Das ist interessant für Menschen, die häufiger die Tagespflege in Anspruch nehmen möchten.
  • Außerdem können die Investkosten, sowie die Kosten für die Mahlzeiten und die Unterkunft in der Tagespflege damit abgerechnet werden.
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen für den ambulanten Pflegedienst im Bereich der Selbstversorgung für Personen in den Pflegegraden 2 – 5 *
  • Leistungen für Pflegedienste im Bereich der Körperpflege für Personen mit dem Pflegegrad 1 **
  • Sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI (niedrigschwellige Entlastungsleistungen / niedrigschwellige Angebote)

Nicht bezahlt werden können damit Leistungen des Pflegedienstes für die Körperpflege (An- und Auskleiden, große Toilette, kleine Toilette usw.), da dies über die Pflegesachleistungen finanziert wird.

Personen mit einem Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesachleistungen. Deshalb können diese pflegebedürftigen Menschen den Entlastungsbetrag auch für Körperpflege – ausgeführt durch einen Pflegedienst – verwenden.

WAS BRINGT DER ENTLASTUNGSBETRAG?

Mit dem Entlastungsbetrag sollen
  • pflegende Angehörigen entlastet und/oder beraten werden
  • pflegebedürftige gefördert werden, so dass sie so lange wie möglich im häuslichen Umfeld ihren Alltag selbstständig bewältigen und soziale Kontakte pflegen können.

MUSS DER ENTLASTUNGSBETRAG INNERHALB DES MONATS VERBRAUCHT WERDEN?

Der Entlastungsbeitrag muss nicht jeden Monat aufgebraucht werden. Man hat die Möglichkeit, die Beträge zu sammeln, damit man dann zum Beispiel die Hotelkosten einer Kurzzeitpflege bezahlen kann. Man kann damit quasi von Januar bis November das Betreuungsgeld ansparen, um dann für eine Kurzzeitpflege im Dezember die Hotelkosten zu finanzieren.

WIE BEKOMMT MAN DEN ENTLASTUNGSBETRAG?

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und unter bestimmten Voraussetzungen auch Pflegebedürftige in einem Pflegeheim haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.